Steigtechnik – geprüfte Sicherheit mit der richtigen Leiter

Steigtechnik ist mehr als nur ein Wort für eine gute Leiter. Der Begriff bezeichnet ein geprüftes und sicheres Arbeits- oder Hilfsmittel, um gefahrlos in die Höhe oder Tiefe zu steigen. Für Steigtechnik gibt es eine Vielzahl an Normen und Vorschriften. Und das aus gutem Grund, denn damit lässt sich die Unfallgefahr erheblich minimieren. Hier stellen wir Ihnen die wichtigsten Normen vor und zeigen Ihnen, worauf Sie bei Leitern achten müssen – vom einfachen Tritthocker bis hin zur Profi-Steigleiter.

Richtlinien und DIN-Normen – Bestimmungen für alle Leitern

Für Steigtechnik gelten im Wesentlichen die Normen DIN 131-1 bis 131-7, die DIN EN 14183 sowie die TRBS 2121 Teil 2. Sie regeln vor allem die Benennungen und Bauarten, die Funktionsmaße, Anforderungen und Verwendung sowie die notwendige Prüfung. Dabei werden beispielsweise die Trittflächen und Höhen in Verbindung mit den Bauarten gebracht. So braucht ein Arbeits-/Treppenpodest ab einem Meter Höhe ein Geländer. Und erst ab einer Mindestfläche von 33 x 52 cm darf bei Stehleitern die oberste Stufe als „Arbeitspodest“ verwendet werden.

Darüber hinaus werden mit den DIN-Normen auch die Sicherheitskennzeichnungen und Benutzerinformationen geregelt. Die DIN EN 131-1/-2 spielt dabei eine besondere Rolle. Sie wurde im Januar 2018 geändert. Seither gilt die Einteilung der Leitern in zwei Klassen: professional für den beruflichen Gebrauch und non-professional für den privaten Gebrauch. Hintergrund ist die höhere Beanspruchung der Steigtechnik, die täglich im professionellen Einsatz ist. Die Norm geht hier von 50.000 Zyklen aus, wohingegen der private Gebrauch mit 10.000 Zyklen veranschlagt wird. Leitern, die für den beruflichen Einsatz ausgelegt sind, müssen deutlich höhere Prüfungsanforderungen erfüllen. So müssen Leitern ab 3 m Länge beispielsweise eine größere Standbreite haben (durch eine fest angebaute Quertraverse oder konische Bauweise). Ob eine Leiter für den professionellen Bereich (1) oder den privaten (2) eingesetzt werden darf, ist in der Regel durch Piktogramme erkennbar.

Änderungen der TRBS 2121 Teil 2:
Durch die TRBS (Technischen Regeln für Betriebssicherheit und Erkenntnisse zur Betriebssicherheitsverordnung) werden die jeweiligen Verpflichtungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln näher bestimmt. Diese hat der Arbeitgeber bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Die TRBS 2121 Teil 2 gilt für Arbeitgeber und deren Beschäftigte. Dabei wird in Leitern als Verkehrsweg und Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz unterschieden. Hier geben wir Ihnen eine Übersicht der wesentlichen Veränderungen durch die TRBS 2121 Teil 2:

Leiter als Verkehrsweg

6 bis 8 Meter: Eingeschränkter Einsatz
Leiter nur zulässig bei sehr seltener Nutzung Bei häufigerer Nutzung: Alternative wählen, z. B. ortsfeste Steigleiter, Treppe, etc.

1 bis 5 Meter: Uneingeschränkter Einsatz
Bis zu einer Höhe von 5 m dürfen Sprossen- und Stufenleitern als Verkehrswege eingesetzt werden, , insofern die Verwendung anderer, sicherer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist. Der Zu- und Abgang zum hochgelegenen Arbeitsplatz muss sicher durchgeführt werden können (Gefährdungsbeurteilung).

Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz

6 bis 8 Meter: Kein Einsatz
Leiter nicht zulässig. Alternative wählen, z.B. Arbeitsbühne, Gerüst, etc.

3 bis 5 Meter: Eingeschränkter Einsatz
Leiter mit Stufen oder Plattform zeitweilig zulässig.Max. Nutzungsdauer: 2 Stunden

1 bis 2 Meter: Uneingeschränkter Einsatz
Leiter mit Stufen, Einhängetritt oder Plattform zulässig. Zeitlich unbegrenzt.

Werden Leitern auch als Arbeitsplatz genutzt, fordert die überarbeitete TRBS 2121 Teil 2 explizit Stufen statt Sprossen – ganz egal um welche Art von Leiter es sich handelt. Alternativ können Sprossenleitern mit geeigneten Einhängepodesten oder -tritten aufgerüstet werden. Dies ist eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, bestehende Leitern TRBS-konform weiter einzusetzen.

Die richtige Leiterlänge und Gerüsthöhe wählen

Die EU-Richtlinie 2009/104/EG gibt vor, dass die Benutzer einer Leiter jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können müssen. In Deutschland wird diese Richtlinie durch die BetrSichV umgesetzt. Bei der Wahl der Leitergröße/-länge sollte Folgendes beachtet werden:

  • Anlegeleitern dürfen nur bis zur viertobersten Stufe/Sprosse bestiegen werden.
  • Beidseitig besteigbare Stehleitern dürfen nur bis zur drittobersten Stufe/Sprosse bestiegen werden.
  • Mehrzweckleitern in der Gebrauchsstellung „Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter“ dürfen nur bis zur fünftobersten Sprosse bestiegen werden.
  • Stehleitern mit Plattform und Podestleitern müssen so gewählt werden, dass der Benutzer die maximal erforderliche Arbeitshöhe, ohne sich strecken zu müssen, von der Plattform aus erreichen kann.
  • Zur einfachen Bestimmung des richtigen Anlegewinkels dient die sogenannte Ellenbogenmethode. Dazu stellen Sie sich aufrecht an die erste Stufe der aufgestellten Leiter und strecken den angewinkelten Arm in Richtung Leiter. Liegt der Ellenbogen dann in der Flucht der Stufen, ist der Anlegewinkel korrekt.

Die Wahl der richtigen Leiter richtet sich nach der erforderlichen Arbeitshöhe:

  1. Arbeitshöhe = Standhöhe + 1,50 m
  2. Reichhöhe = Standhöhe + 2,00 m

Reichhöhe = grün
Arbeitshöhe = blau
Standhöhe = rot

Berechnung der Leiterlänge

Erforderliche Mindestleiterlänge (in m) bei folgendem Anstellwinkel

Berechnung der Leiterlänge

Beispiel zur Berechnung der Mindestleiterlänge:
Senkrechte Höhe (oberer Anlegepunkt) = 6,00 m
Bei Verwendung einer Sprossenleiter (70° Neigungswinkel): 6,00 m x 1,064 = 6,40 m

Kein Einsatz ohne regelmässige Prüfungen

Damit eine Leiter auch langfristig alle Vorschriften erfüllt, sind Prüfungen vorgesehen. Regelmäßig muss eine geeignete, qualifizierte Person im Betrieb die Leitern testen, dokumentieren und mit Prüfplaketten versehen. Dabei gelten neben einer einfachen Sicht- und Funktionsprüfung folgende Kriterien und Funktionstests:

  • Holmfestigkeit
  • Standverbreiterung
  • Torsionstest (bei Stehleitern und bei Anlegeleitern)
  • Dauerbelastungstest
  • Base-Slip-Test

Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Benutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen. Neben den oben erwähnten Richtlinien muss der Betrieb dabei folgende Gesetze und Verordnungen bezüglich einer Leiterprüfung beachten:

  • Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Die DGUV Information 208-016

Minderwertige Leitern – wie der erste Blick täuschen kann

Wer Leitern miteinander vergleicht, hält sich oft an die Anzahl der Stufen oder das Gewicht. Doch beides sind keine guten Maßstäbe, um Qualität zu erkennen. Denn der Sprossen-Abstand kann sich deutlich unterscheiden. Mehr Sprossen bedeuten also nicht immer mehr Höhe. Ergonomisch ist ein Sprossenabstand von 280 mm – liegt er darunter, ist das Auf- und Absteigen weniger komfortabel. Häufig wird auch die Wichtigkeit der Breite unterschätzt. Eine Leiter sollte mindestens 350 mm breit sein, denn so steht sie sicher und engt die Bewegungsfreiheit beim Arbeiten nicht ein.

Die Verarbeitung der Steigtechnik spielt ebenfalls eine große Rolle. Minderwertige mehrteilige Leitern arbeiten mit einer größeren Überlappung, um die schwachen Holme auszugleichen – auf Kosten der Länge. Nieten oder eine einfache Verschweißung deuten auf eine geringe Haltbarkeit hin. Hochwertige Leitern sind mit Beschlägen und Schrauben konstruiert, sodass sich Teile auswechseln lassen. Kunststoffkappen der Füße sollten fest verschraubt sein, damit sie beim Transport nicht verloren gehen oder gar den sicheren Stand gefährden.

Vorsicht ist auch bei besonders leichten Leitern angebracht – die Reduktion von Gewicht kann auf Kosten der Standsicherheit gehen. Und nicht immer ist alles Gold, was glänzt: Hübsch schimmerndes Aluminium ist oft gezogenes Aluminium, das deutlich weniger haltbar ist.

Welche Arten von Steigtechnik gibt es?

Grundsätzlich werden bei Leitern und Steighilfen folgende Bauarten unterschieden:

Stehleitern

Es sind verschiedene Ausführungen erhältlich – einseitig oder beidseitig begehbar, von der einfachen Aluleiter bis zum Premiumprodukt mit extra rutschfestem GripStep.

Anlegeleitern

Einteilige Leitern werden als Anlegeleiter bezeichnet. Mehrteilige Modelle sind als Steck-, Schiebe- oder Teleskopleiter erhältlich. Für alle gilt DIN EN 131-1/-2.

Arbeitspodest

Bei Podesten steht Stabilität im Vordergrund. Sie müssen im aufgebauten Zustand steif sein, über eine breite Trittfläche und eine Plattform von mind. 33x52cm verfügen.

Maschinentritt

Ein Tritt hat eine kleine, kompakte Bauform und ist ein- oder mehrstufig. Seine Trittfläche ist breiter als bei Arbeitspodesten oder Klapptritten.

Klappgerüst

Ein Klappgerüst hat einen geringen Platzbedarf und ist sehr schnell und einfach aufgebaut. Die modulare Konstruktion macht flexible Einsätze jederzeit möglich.

Neben Steigtechnik gehören zu einer Betriebseinrichtung auch Arbeitsplatzsysteme, Werkzeugschränke, Werkzeugausgabesysteme, Werkstattwagen, Transportwagen, Lagertechnik, Umwelttechnik sowie Raumsysteme und Container. Erfahren Sie hier auch mehr zu den Themen Ergonomie am Arbeitsplatz und 5S-Methode. Hier geht es zur Übersicht.

Fachberatung zu Ihrer Steigtechnik

Unsere Fachberater für Betriebseinrichtungen beraten Sie gern rund um die perfekt passende Leiter für Ihren Betrieb. Bei Anfragen die zusätzlich auch das Thema Absturzsicherung betreffen, ziehen wir bei Bedarf unsere Experten für Persönliche Schutzausrüstung (PSA) hinzu. Unsere geschulten Fachberater helfen Ihnen im persönlichen Gespräch, am Telefon oder per E-Mail weiter.

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